Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Energietechnik Jungbauer GmbH
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen der Energietechnik Jungbauer GmbH gegenüber Verbrauchern und Unternehmern, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
- Sie gelten insbesondere für Planung, Lieferung, Montage, Installation, Inbetriebnahme, Wartung und sonstige Arbeiten im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen, Stromspeichern, Energiemanagementsystemen, Elektroinstallationen, Ladeinfrastruktur, Wärmepumpen, Heizungsanlagen, Klimaanlagen sowie damit verbundenen Nebenarbeiten.
- Individuelle Vereinbarungen im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in sonstigen ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.
- Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten gegenüber Unternehmern nur, wenn ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt wurde.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
- Angebote der Energietechnik Jungbauer GmbH sind, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, freibleibend.
- Ein Vertrag kommt durch Annahme des Angebots durch den Auftraggeber und entsprechende Auftragsbestätigung bzw. durch Beginn der vereinbarten Leistung zustande.
- Maßgeblich für Art und Umfang der geschuldeten Leistungen sind das Angebot, die Auftragsbestätigung, gegebenenfalls zugehörige Planungsunterlagen und die darin ausdrücklich beschriebenen Leistungen.
- Leistungen, Materialien oder Arbeiten, die nicht ausdrücklich im vereinbarten Leistungsumfang enthalten sind, sind nicht Bestandteil des vereinbarten Preises.
§ 3 Technische Planung und Bestandsaufnahme
- Angebote und Kalkulationen für Arbeiten an bestehenden Gebäuden beruhen auf den bei Angebotserstellung erkennbaren bzw. vom Auftraggeber mitgeteilten Gegebenheiten.
- Die Energietechnik Jungbauer GmbH ist nicht verpflichtet, vor Vertragsschluss zerstörende Untersuchungen, Bauteilöffnungen oder sonstige Eingriffe in die vorhandene Bausubstanz vorzunehmen, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
- Stellen sich erst während Planung oder Ausführung Umstände heraus, die bei einer üblichen Besichtigung nicht erkennbar waren, insbesondere verdeckte Leitungen, ungeeignete Rohrsysteme, unzureichende Tragfähigkeit, schadstoffhaltige Materialien, nicht normgerechte Bestandsinstallationen, ungeeignete elektrische Anlagen, fehlende Leitungswege oder sonstige technische Hindernisse, ist die Energietechnik Jungbauer GmbH berechtigt, die Arbeiten zunächst einzustellen und gemeinsam mit dem Auftraggeber die weitere Ausführung festzulegen.
- Hierdurch erforderliche zusätzliche Leistungen werden vor ihrer Ausführung, soweit möglich und zumutbar, mit dem Auftraggeber abgestimmt und gesondert vergütet.
- Erkennt die Energietechnik Jungbauer GmbH während der Planung oder Ausführung, dass die vorgesehene Ausführung technisch nicht fachgerecht, nicht sicher oder nicht entsprechend den anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden kann, ist sie nicht verpflichtet, die Leistung in dieser Form auszuführen.
§ 4 Änderungen und technisch gleichwertige Komponenten
- Technische Änderungen bleiben zulässig, soweit sie aufgrund technischer Erfordernisse, geänderter Herstellervorgaben, Lieferengpässen oder Produktänderungen erforderlich werden und die vorgesehene Funktion sowie die vereinbarte Qualität nicht wesentlich beeinträchtigen.
- Ist ein konkret angebotenes Produkt nicht oder nur mit unverhältnismäßiger Verzögerung verfügbar, kann nach Abstimmung mit dem Auftraggeber ein technisch mindestens gleichwertiges Produkt eingesetzt werden.
- Wesentliche Änderungen des vereinbarten Systems oder Mehrkosten bedürfen einer gesonderten Abstimmung mit dem Auftraggeber.
§ 5 Zusatzleistungen und Nachträge
- Leistungen, die über den vertraglich vereinbarten Umfang hinausgehen und vom Auftraggeber gewünscht oder aufgrund nach Vertragsschluss erkannter technischer Gegebenheiten erforderlich werden, werden zusätzlich vergütet, soweit hierfür ein gesetzlicher oder vertraglicher Vergütungsanspruch besteht.
- Hierzu können insbesondere gehören:
- zusätzliche Kabel- und Leitungswege,
- zusätzliche Kernbohrungen und Durchbrüche,
- zusätzliche Gerüst- oder Hebetechnik,
- Änderungen oder Erweiterungen bestehender Elektroverteilungen,
- zusätzliche Erd-, Maurer-, Dachdecker- oder Brandschutzarbeiten,
- Änderungen aufgrund nicht erkennbarer baulicher Gegebenheiten,
- zusätzliche Demontage- und Entsorgungsarbeiten,
- zusätzliche Verkleidungen und Sonderausführungen,
- zusätzliche Anforderungen von Netzbetreibern oder Messstellenbetreibern.
- Soweit vor Ausführung möglich, wird der Auftraggeber über wesentliche Zusatzkosten informiert.
- Vom Auftraggeber nach Vertragsschluss gewünschte Änderungen können Auswirkungen auf Preis und Ausführungszeit haben.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber stellt sicher, dass die für die Ausführung erforderlichen Grundstücks-, Gebäude- und Anlagenbereiche zum vereinbarten Zeitpunkt zugänglich sind.
- Der Auftraggeber informiert die Energietechnik Jungbauer GmbH über ihm bekannte verdeckte Leitungen, bauliche Besonderheiten, Schadstoffe, Altlasten, statische Probleme und sonstige für die Ausführung relevante Umstände.
- Soweit erforderlich, stellt der Auftraggeber vorhandene Pläne, Genehmigungen und technische Unterlagen zur Verfügung.
- Verzögerungen und zusätzliche Aufwendungen, die aufgrund fehlender oder verspäteter Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, können nach den gesetzlichen Vorschriften zu einer Anpassung der Ausführungsfristen und zu zusätzlichen Vergütungsansprüchen führen.
§ 7 Termine und Lieferzeiten
- Ausführungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlicher Termin vereinbart wurden.
- Unverbindliche Terminangaben stellen eine voraussichtliche Planung dar.
- Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder anderer von der Energietechnik Jungbauer GmbH nicht zu vertretender Umstände verlängern die Ausführungsfrist angemessen.
- Hierzu können insbesondere außergewöhnliche Lieferengpässe, behördliche Maßnahmen, extreme Witterungsverhältnisse oder vom Netzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber verursachte Verzögerungen gehören, soweit die Energietechnik Jungbauer GmbH diese nicht zu vertreten hat.
§ 8 Netzbetreiber, Messstellenbetreiber und Behörden
- Soweit vereinbart, übernimmt die Energietechnik Jungbauer GmbH die erforderlichen Anmeldungen oder Anträge gegenüber Netzbetreibern, Messstellenbetreibern oder sonstigen Stellen.
- Entscheidungen und Bearbeitungszeiten dieser Stellen liegen außerhalb des Einflussbereichs der Energietechnik Jungbauer GmbH.
- Die Energietechnik Jungbauer GmbH schuldet daher grundsätzlich keinen bestimmten Bearbeitungszeitpunkt und keine bestimmte Entscheidung eines Netzbetreibers, Messstellenbetreibers oder einer Behörde.
- Dies gilt insbesondere für Netzanschlusszusagen, Zählerwechsel, Inbetriebnahmefreigaben, Steuerboxen und sonstige von Dritten vorzunehmende Leistungen.
§ 9 Förderungen und Wirtschaftlichkeitsberechnungen
- Angaben zu Förderprogrammen, Einspeisevergütungen, Strompreisen, steuerlichen Auswirkungen, Energiepreisentwicklungen und Wirtschaftlichkeit beruhen auf den zum Zeitpunkt der Beratung verfügbaren Informationen.
- Eine Garantie für die Bewilligung einer Förderung, einen bestimmten Förderbetrag, eine bestimmte Einspeisevergütung oder einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg wird nur übernommen, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
- Förderanträge und Förderbedingungen können von Entscheidungen und Vorgaben Dritter abhängen.
- Wirtschaftlichkeitsberechnungen stellen Prognosen dar. Tatsächliche Ergebnisse können insbesondere aufgrund von Wetter, Verbrauchsverhalten, Strompreisen, Netzentgelten, regulatorischen Änderungen und Anlagenbetrieb abweichen.
§ 10 Preise und Zahlungsbedingungen
- Es gelten die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung vereinbarten Preise.
- Soweit Abschlagszahlungen vereinbart oder gesetzlich zulässig sind, können diese entsprechend dem jeweiligen Leistungsstand verlangt werden.
- Rechnungen sind innerhalb des auf der Rechnung angegebenen Zahlungsziels ohne Abzug fällig.
- Unstreitige Rechnungsteile bleiben auch dann entsprechend der gesetzlichen und vertraglichen Regelungen zur Zahlung fällig, wenn zwischen den Parteien einzelne andere Positionen streitig sind, soweit dem Auftraggeber kein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht entgegensteht.
- Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
§ 11 Abnahme
- Soweit die ausgeführte Leistung einer Abnahme unterliegt, ist der Auftraggeber verpflichtet, die vertragsgemäß hergestellte Leistung abzunehmen.
- Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
- Festgestellte Mängel sollen bei der Abnahme dokumentiert werden.
- Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Abnahme.
§ 12 Eigentumsvorbehalt
- Gelieferte, noch nicht fest mit einem Grundstück oder Gebäude verbundene Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der hierfür geschuldeten Vergütung Eigentum der Energietechnik Jungbauer GmbH.
- Für bereits eingebaute oder wesentliche Bestandteile eines Gebäudes gewordene Materialien gelten die gesetzlichen Regelungen.
§ 13 Mängel und Gewährleistung
- Für Mängelansprüche gelten grundsätzlich die gesetzlichen Vorschriften.
- Der Auftraggeber hat der Energietechnik Jungbauer GmbH Gelegenheit zur Prüfung eines behaupteten Mangels und – soweit ein Mangel vorliegt und die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind – zur Nacherfüllung zu geben.
- Eigenmächtige Eingriffe durch den Auftraggeber oder Dritte können Mängelansprüche beeinträchtigen, soweit hierdurch der betreffende Mangel verursacht, verschlimmert oder eine Feststellung seiner Ursache unmöglich gemacht wird.
- Herstellergarantien bestehen neben den gesetzlichen Mängelrechten und richten sich nach den jeweiligen Garantiebedingungen des Herstellers.
§ 14 Bestehende Anlagen und Fremdgewerke
- Die Energietechnik Jungbauer GmbH übernimmt keine Verantwortung für bereits vorhandene Mängel an Bestandsanlagen oder für Leistungen fremder Unternehmen, soweit diese nicht durch eigene Leistungen der Energietechnik Jungbauer GmbH verursacht wurden.
- Werden im Zuge der Arbeiten Mängel oder sicherheitsrelevante Probleme an vorhandenen Anlagen festgestellt, kann die weitere Ausführung bis zur Klärung bzw. Beseitigung dieser Probleme unterbrochen werden, soweit dies technisch oder sicherheitsbedingt erforderlich ist.
- Zusätzliche Arbeiten an Bestandsanlagen sind gesondert zu vergüten, sofern sie nicht bereits Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs sind.
§ 15 Demontage und Entsorgung
- Demontage- und Entsorgungsleistungen umfassen ausschließlich die im Angebot ausdrücklich beschriebenen Materialien und Mengen.
- Werden erst während der Ausführung zusätzliche oder abweichende Materialien festgestellt, insbesondere schadstoffhaltige oder besonders zu entsorgende Stoffe, wird der Auftraggeber hierüber informiert.
- Hieraus erforderliche zusätzliche Leistungen und Entsorgungskosten werden nach vorheriger Abstimmung gesondert berechnet, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
§ 16 Technische Undurchführbarkeit
- Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass eine vereinbarte Leistung aufgrund erst später erkennbarer technischer, baulicher, sicherheitsrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Hindernisse nicht in der vorgesehenen Form fachgerecht ausgeführt werden kann, werden die Parteien zunächst prüfen, ob eine technisch geeignete alternative Ausführung möglich und zumutbar ist.
- Eine technisch ungeeignete, nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechende oder sicherheitsrechtlich bedenkliche Ausführung kann vom Auftraggeber nicht verlangt werden.
- Ist eine fachgerechte Ausführung auch durch eine zumutbare Anpassung nicht möglich, richten sich die Rechte und Pflichten der Parteien hinsichtlich des betroffenen Leistungsteils nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Bereits vertragsgemäß erbrachte und gesondert verwertbare Leistungen bleiben nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vergütungspflichtig.
§ 17 Haftung
- Die Energietechnik Jungbauer GmbH haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Vorschriften; soweit gesetzlich zulässig, ist sie auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt.
- Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt.
§ 18 Kündigung und Vertragsbeendigung
- Für Kündigung, Rücktritt und sonstige Formen der Vertragsbeendigung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
- Im Falle einer Kündigung werden die bis dahin erbrachten Leistungen nach den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen abgerechnet.
- Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 19 Widerrufsrecht von Verbrauchern
Soweit dem Auftraggeber aufgrund gesetzlicher Vorschriften ein Widerrufsrecht zusteht, gelten hierfür die gesetzlichen Bestimmungen sowie die dem Auftraggeber gesondert zur Verfügung gestellte Widerrufsbelehrung.
§ 20 Verbraucherstreitbeilegung
Die gesetzlich erforderlichen Informationen zur Teilnahme oder Nichtteilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle werden von der Energietechnik Jungbauer GmbH entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben bereitgestellt.
§ 21 Schlussbestimmungen
- Für sämtliche Vertragsverhältnisse gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Beachtung zwingender Verbraucherschutzvorschriften.
- Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wird – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz der Energietechnik Jungbauer GmbH als Gerichtsstand vereinbart.
- Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, richtet sich die Rechtsfolge nach den gesetzlichen Vorschriften; die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt hiervon unberührt.
Energietechnik Jungbauer GmbH
Stand: September 2026

